Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

(1) Die nachfolgenden Bedingungen (nachstehend „AGB") gelten für alle Geschäftsbeziehungen von uns, der KombiTec GmbH, An der Römerstraße 1, 87488 Betzigau, mit unseren Vertragspartnern, insbesondere für Verkäufe und Einkäufe, ohne Rücksicht darauf, ob wir oder unsere Lieferanten die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen, sowie für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf unsere AGB hinweisen müssten.

(2) Diese AGB gelten ausschließlich. Widersprechende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner oder Dritter gelten nur insoweit, als wir ihnen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn wir in Kenntnis der Bedingungen des Vertragspartners oder Dritten die Lieferungen vorbehaltlos ausführen.

(3) Für den Inhalt individueller Vereinbarungen sind, vorbehaltlich des Gegenbeweises, schriftliche Vereinbarungen mit uns bzw. schriftliche Bestätigungen durch uns sowie diese AGB maßgebend.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Alle unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen worden ist. Eine solche Vereinbarung bedarf der Schriftform.

(2) Verträge kommen erst durch unsere Auftragsbestätigung zustande. Durch Bestätigung wirksam gewordene Verträge können ohne unsere Zustimmung nicht mehr storniert werden. Technische Änderungen, die nachträglich vom Besteller gewünscht werden, berechtigen uns zur Preisänderung im Rahmen des dadurch verursachten Mehraufwandes.

§ 3 Lieferfristen und -termine

(1) Von uns in Aussicht gestellte Lieferfristen oder -termine sind unverbindlich, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Eine solche Vereinbarung bedarf der Schriftform.

(2) Ausdrücklich vereinbarte Lieferfristen und -termine sind nur einzuhalten und beginnen nur, wenn unser Kunde die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen, insbesondere den rechtzeitigen Eingang sämtlicher von ihm zu beschaffenden Unterlagen, sowie die vereinbarte Anzahlung rechtzeitig erfüllt. Werden die Mitwirkungshandlungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen, sofern wir nicht die Verzögerung zu vertreten haben.

(3) Lassen sich ausdrücklich vereinbarte Lieferfristen und -termine infolge von uns nicht zu vertretender Umstände bei uns oder unseren Zulieferern nicht einhalten, so verlängern oder verschieben sich die Fristen bzw. Termine angemessen. Über einen solchen Fall werden wir den Besteller umgehend benachrichtigen und die voraussichtliche neue Frist bzw. neuen Termin mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Bestellers wird von uns unverzüglich erstattet.

(4) Verbindliche Lieferfristen und -termine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Lieferung das Werk verlassen hat oder Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.

(5) Unbeschadet der vorgenannten Bedingungen richten sich Ansprüche des Kunden gegen uns auf Schadensersatz und auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen Verzugs und/oder Unmöglichkeit nur nach Maßgabe von § 9 dieser AGB und sind im Übrigen ausgeschlossen.

(6) Im Rahmen von Lieferungen an uns ist der Lieferant verpflichtet, den vereinbarten Liefertermin einzuhalten. Zum vereinbarten Liefertermin muss die Leistung bei uns bewirkt sein; rechtzeitige Absendung beim Lieferanten allein genügt nicht. Ist die Leistung nicht rechtzeitig bewirkt, können wir von dem Vertrag zurücktreten oder, falls der Lieferant in Verzug ist, neben Erfüllung Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen verlangen.

§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug

(1) Unsere Lieferungen und der Gefahrübergang erfolgen ab Werk.

(2) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies dem Besteller zumutbar ist. Jede Teillieferung kann gesondert in Rechnung gestellt werden,

(3) Kommt der Besteller in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögern sich Lieferungen aus anderen, von ihm zu vertretenden Gründen, so können wir nach Setzung einer Nachfrist von längstens 7 Tagen vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz verlangen. Als Schadenersatz können wir monatlich für den Zeitraum der Verzögerung 0,5% des Rechnungsbetrages der Lieferung pauschal berechnen. Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens bleibt den Parteien vorbehalten.

(4) Lieferungen an uns erfolgen frei Haus an den in unserer Bestellung angegebenen Ort.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Die Preise von uns gelten, soweit nichts anderes im Einzelfall vereinbart wird, ab Werk, zuzüglich Verpackung und Fracht, etc. sowie der zum Zeitpunkt der Lieferung anzusetzenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei Aufträgen in denen auf Kundenwunsch länger als 4 Monate nach Vertragsabschluss von uns geliefert werden soll, gilt der bei Lieferung gültige Listenpreis.

(2) Eine Anpassung vereinbarter Preise bleibt uns in dem Umfang vorbehalten, in dem sich die auftragsbezogenen Kosten (z.B. Lohnkostenänderungen oder Materialpreisänderungen) nach unserer Bestätigung des Auftrages ändern.

(3) Scheck und Wechsel, falls diese Art der Zahlung vereinbart ist, werden nur erfüllungshalber angenommen. Bank-, Diskont- und Einziehungsspesen sind als Barauslagen sofort von unserem Kunden zu erstatten.

(4) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen von uns innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Wir sind jederzeit berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

(5) Bei Nichteinhalten des vorstehenden Zahlungszieles kommt unser Kunde in Verzug. In diesem Fall sind wir berechtigt, Verzugszinsen nach dem jeweils geltenden gesetzliche Verzugszinssatz zu verlangen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

(6) Entstehen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit unseres Kunden oder wird die Eröffnung des Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt, so sind wir nach unserer

Wahl berechtigt, von der Erfüllung aller bestehenden Verträge zurückzutreten, unsere Forderungen fällig zu stellen oder Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

(7) Zahlungen durch uns erfolgen am 15. bzw. 30. (bzw. nächsten Werktag) jeden Monats. Die ordnungsgemäße Rechnung muss 8 Werktage vorher vorliegen, ansonsten wird diese erst beim nächsten Zahlungslauf (unter Beibehaltung des Skonto) ausgeglichen. Vorauszahlungen sind ausgeschlossen. Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Die Abtretung gegen uns gerichteter Forderungen bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Genehmigung; Zahlungen erfolgen - soweit möglich - nur an unseren Lieferanten.

(8) Unsere Vertragspartner haben ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren vor (nachstehend „Vorbehaltseigentum"), bis der Kunde sämtliche Forderungen - auch Nebenforderungen - aus der Geschäftsverbindung mit uns beglichen und angenommene Wechsel eingelöst hat. Auf unser Verlangen hat er die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Verlust und Beschädigung zu versichern; seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen tritt er hiermit im Voraus an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.

(2) Unser Kunde darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen das Vorbehaltseigentum weder an Dritte verpfänden, noch zur Sicherheit übereignen.

(3) Unser Kunde ist berechtigt, Vorbehaltseigentum im gewöhnlichen Geschäftsgang zu verarbeiten oder zu verbinden. Die Verarbeitung erfolgt für uns als Hersteller, ohne uns zu verpflichten. An den durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung des Vorbehaltseigentums entstehenden Erzeugnissen erwerben wir Alleineigentum bzw. Miteigentum im Verhältnis des Wertes des Vorbehaltseigentums der Verkäuferin zu dem Wert der anderen verarbeiteten oder verbundenen Materialien im Zeitpunkt der Verarbeitung. Im Übrigen gilt für die entstehenden Erzeugnisse das Gleiche wie für das Vorbehaltseigentum.

(4) Unser Kunde darf das Vorbehaltseigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern. Die aus dem Weiterverkauf des Vorbehaltseigentums oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt unser Kunde schon jetzt im Umfang unseres Eigentumsanteils zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in § 6 Abs. 2 dieser AGB genannten Pflichten unseres Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

(5) Der Kunde ist neben uns berechtigt, die abgetretenen Forderungen im Rahmen ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs einzuziehen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt. Wir können jederzeit verlangen, dass der Kunde eine Aufstellung über unser Vorbehaltseigentum und der an uns abgetretenen Forderungen nebst den zugehörigen Rechnungsdurchschriften übermittelt und die Drittschuldner über die erfolgte Forderungsabtretung unterrichtet. Wir können jederzeit auch selbst die Forderungsabtretung gegenüber dem Drittschuldner oder Dritten aufdecken. Wir werden von diesen Rechten jedoch nur Gebrauch machen, wenn unser Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt oder uns die Verwirklichung unserer Ansprüche gefährdet erscheint.

(6) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20%, geben wir auf Verlangen des Kunden insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl frei.

(7) Bei etwaigen Zugriffen Dritter auf unser Vorbehaltseigentum oder die an uns abgetretenen Forderungen ist der Kunde verpflichtet, die Vollstreckungsorgane über unsere Rechte zu informieren und uns von den Zugriffen unverzüglich zu unterrichten sowie alle zur Intervention erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Kosten etwaiger Interventionen gehen zu Lasten des Kunden.

§ 7 Untersuchungs- und Rügepflichten

(1) Unser Kunde ist verpflichtet, unverzüglich nach Gefahrübergang die gelieferte Ware auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen. Die nach dieser Untersuchung erkennbaren Mängel sind unverzüglich in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) gegenüber uns zu rügen, spätestens innerhalb einer Frist von 5 Kalendertagen. Andere Mängel hat der Kunde unverzüglich nach Kenntniserlangung in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) zu rügen. Entscheidend ist in allen Fällen der Zugang der Rüge bei uns.

(2) Die von uns gelieferte Ware gilt als mangelfrei, wenn die Rüge verspätet erfolgt.

§ 8 Gewährleistung

(1) Technische Daten, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben zu der von uns gelieferten Ware sind nur verbindlich, wenn dies schriftlich bestätigt wird. Konstruktionsänderungen bleiben vorbehalten. Angaben in Prospekten und Bedienungsanleitungen sowie Angaben über Beschaffenheit oder Verwendbarkeit der von uns gelieferten Kaufsache gelten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Erklärung nicht als zugesicherte Eigenschaften. Der Kunde hat die Verwendbarkeit unserer Ware in eigener Verantwortung zu prüfen.

(2) Ansprüche des Kunden gegen uns aus Sach- und Rechtsmängeln verjähren in 12 Monaten ab dem jeweiligen gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt entsprechend für ein Rücktrittsund Minderungsrecht des Kunden wegen eines Mangels. Die Verjährungsfrist richtet sich abweichend hiervon nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn es sich bei der gelieferten Ware um ein Bauwerk oder eine Sache handelt, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), (§§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB), wenn das Gesetz nach § 438 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3, § 445b BGB eine längere Verjährungsfrist bestimmt, bei einer Haftung wegen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung, bei der fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei der nicht unerheblichen fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf (wesentliche Vertragspflicht) oder aufgrund zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(3) Sachmängel liegen insbesondere dann nicht vor, wenn der Wert und die Tauglichkeit der Ware zu dem erkennbaren Gebrauch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird, wenn Schäden vorliegen, die auf natürlicher Abnutzung, Verschleiß, Temperatur- und/oder Witterungseinflüssen und dergleichen beruhen sowie wenn Schäden auf unsachgemäße Benutzung, übermäßiger Beanspruchung oder Nichtbeachtung der Betriebsanleitungen zurückzuführen sind.

(4) Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache.

(5) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, kann unser Kunde vom Kaufvertrag entsprechend den gesetzlichen Vorschriften nach seiner Wahl zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.

(6) Unser Kunde ist nur insoweit zum Zurückbehält des Kaufpreises im Falle eines Sach- oder Rechtsmangels berechtigt, als der zurückbehaltene Teil des Kaufpreises in einem angemessenen Verhältnis zu dem Mangel steht.

(7) Unbeschadet der vorgenannten Bedingungen richten sich Ansprüche des Kunden gegen uns auf Schadensersatz und auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels nur nach Maßgabe von § 9 dieser AGB und sind im Übrigen ausgeschlossen.

(8) Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften.

(9) Der Gewährleistungsstandort ist 87488 Betzigau.

§ 9 Schadensersatzansprüche

(1) Wir haften bei jeder Art von Pflichtverletzung (Vorvertrag lich, vertraglich und außervertraglich) auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, bei der fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Arglist oder bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie oder aufgrund zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Im Fall einer nicht unerheblichen fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf (wesentliche Vertragspflicht) haften wir im Übrigen nur für vorhersehbare, typischerweise eintretende Schäden.

(2) Die sich aus vorstehendem Absatz ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei jeder Art von Pflichtverletzungen durch und zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben; insbesondere durch bzw. zugunsten von Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.

(3) Für unsere Rechte bei anderen Pflichtverletzungen unserer Vertragspartner, die nicht Sach- und Rechtsmängel darstellen, gelten die gesetzlichen Vorschriften.

§ 10 Geheimhaltung

(1) Wir behalten uns das Eigentum, gewerbliche Schutzrechte und/oder Urheberrechte an allen von uns zur Verfügung gestellten Zeichnungen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Unser Vertragspartner darf diese Gegenstände sowie sämtliche geschäftliche und technische Informationen von und über uns ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung weder als solche, noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, und nur für den vertraglich bestimmten Zweck verwenden. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung der Geschäftsbeziehung.

(2) Unser Vertragspartner darf die vorgenannten Informationen nur solchen Mitarbeitern zugänglich machen, die sich, auch über die Dauer ihrer Tätigkeit hinaus, schriftlich zur Geheimhaltung verpflichtet haben.

(3) Der Vertragspartner hat auf unser Verlangen hin die in Abs. 1 bezeichneten Gegenstände samt etwaiger Kopien vollständig an uns zurückzugeben.

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Für diese AGB und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen uns und unseren Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UNKaufrechts.

(2) Ist unser Vertragspartner Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder Unternehmer i.S.v. § 14 BGB, ist ausschließlicher - auch internationaler - Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Kempten. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

(3) Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, oder diese Vereinbarung eine Lücke enthalten, so bleibt die Wirksamkeit der Bestimmungen dieses Vertrags im Übrigen hiervon unberührt. Die unwirksame oder nichtige Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck so weit wie möglich verwirklicht.

Stand: Juli 2021